Widerspruchsrecht gegen Funkwasserzähler entfällt in Bayern ab 01.01.2024
Der Bayerische Landtag hat in seiner Sitzung am 19.07.2023 den Gesetzentwurf zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) und weiterer Rechtsvorschriften beschlossen (LT-Drs. 18/28527).
Dadurch ändert sich auch die Rechtslage zum Einbau von Funkwasserzählern zum 1. Januar 2024 maßgeblich: Das begründungslose Widerspruchsrecht findet sich in Art. 24 Abs. 4 Gemeindeordnung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr.
Bayern hat zwischen den 25. Mai 2018 und dem 31. Dezember 2023 mit einem begründungslosen Widerspruchsrecht der Bürger gegen Funkwasserzähler einen Sonderweg unter den Bundesländern beschritten. Dies hat in der Praxis dazu geführt, dass in Bayern kaum noch elektronische funkauslesbare Wasserzähler verbaut wurden.
Ab dem 1. Januar 2024 legt der neue Art. 24 Abs. 4 Gemeindeordnung den Fokus auf die Gesichtspunkte der Gefahrenabwehr beim Einsatz von Funkwasserzähler.
Er wird lauten:
„1. Ist eine Gemeinde berechtigt, Wasserzähler mit elektronischer Schnittstelle mit oder ohne Einrichtung zur Fernauslesung einzusetzen und zu betreiben, dürfen Daten auch gespeichert und verarbeitet werden, um die Pflichtaufgabe der Wasserversorgung erfüllen und die Betriebssicherheit und Hygiene der Wasserversorgungseinrichtung gewährleisten zu können.
2. Die gespeicherten Daten dürfen ausgelesen und verwendet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der Wasserversorgungseinrichtung und zur Aufklärung von Störungen im Wasserversorgungsnetz erforderlich ist.“
„Art. 24 Abs. 4 Satz 1 GO knüpft an die bundesrechtliche Berechtigung zum Einsatz und Betrieb eines Wasserzählers mit elektronischer Schnittstelle an und erlaubt es, dessen erfasste Daten auch zur Erfüllung der Pflichtaufgabe der Wasserversorgung und zur Gewährleistung der Betriebssicherheit und Hygiene der Wasserversorgungseinrichtung zu speichern und zu verarbeiten. Der Begriff der Datenverarbeitung umfasst auch das Auslesen von Daten (vgl. Art. 4 Nr. 2 DSGVO). Um den präventiven Nutzen von Wasserzählern mit elektronischer Schnittstelle auszuschöpfen, dürfen die gespeicherten Daten nach Art. 24 Abs. 4 Satz 2 GO ausgelesen und verwendet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der Wasserversorgungseinrichtung und zur Aufklärung von Störungen im Wasserversorgungsnetz erforderlich ist. Ein besonderer Anlass, etwa ein Hinweis auf eine Störung, ist dafür nicht mehr erforderlich. Dies dient dem überragend wichtigen Schutz der Sicherheit der Versorgung mit hygienisch und gesundheitlich stets unbedenklichem Trinkwasser…“